Auf der sicheren Seite: mit einem Energieausweis

Energieausweis: Pflicht seit 2014 verschärft

 
 
2013 hat der Gesetzgeber die Regelung zum Energieausweis noch einmal verschärft: Nach der neuen Fassung, die im Januar 2014 in Kraft getreten ist, muss der Eigentümer den Energieausweis schon im Rahmen der Besichtigung unaufgefordert vorzeigen. Dem Käufer oder neuen Mieter muss das Dokument bei der Wohnungsübergabe ausgehändigt werden. Auch sind die Immobilieneigentümer dazu verpflichtet, bereits in der Immobilienanzeige Angaben zur Energieeffizienz des Objekts zu machen, sofern bereits ein gültiger Energiepass vorliegt. In diesem Fall muss der gültige Energieausweis jedoch spätestens beim Besichtigungstermin vorliegen.

Angaben aus dem Energieausweis müssen in Immobilienanzeigen genannt werden

Schon im Inserat muss der im Energieausweis angegebene Endenergiebedarf oder -verbrauch in Kilowattstunden pro Quadratmeter (kWh/m²) und Jahr, der Hauptenergieträger der Gebäudeheizung und das Baujahr des Wohngebäudes angegeben werden.

Den Energieausweis gibt es als Bedarfs- und als Verbrauchsausweis

Der Verbrauchsausweis basiert auf dem Energieverbrauch der Hausbewohner in den zurückliegenden drei Jahren und wird auf Basis der Heizkostenabrechnungen erstellt. Das bedeutet, dass hier die Heizgewohnheiten der Verbraucher ausschlaggebend sind. Wer zum Beispiel viel unterwegs ist, heizt weniger und der Verbrauchsausweis wird das Gebäude als effizienter klassifizieren, als wenn es von jemandem bewohnt wird, der oft zu Hause ist und deshalb häufiger und stärker heizt.

Beim Bedarfsausweis hingegen spielt das individuelle Heizverhalten keine Rolle. Für diese Variante gibt man die baulichen Bestandteile des Gebäudes an. Beim Bedarfsausweis werden die Energiebedarfskennwerte rechnerisch auf der Grundlage von Baujahr, Bauunterlagen, technischen Gebäude- und Heizungsdaten und unter Annahme von standardisierten Randbedingungen (Klimadaten, Nutzerverhalten, Raumtemperatur) bestimmt.

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